BAG - Urteil vom 25.03.1998
4 AZR 128/97
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23 ; Anlage 1 a zum BAT/BL, Teil II Abschnitt B Unterabschnitt II (Angestellte in der DV-Organisation) VergGr. IV a, VergGr. III, Protokollnotiz Nr. 3; EGV Art. 48 f.; IAOIAO ÜbK Nr. 111 Art. 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; Richtlinie 91/553/EWG; NachWG;
Fundstellen:
BB 1998, 1748
NZA 1998, 1072
Vorinstanzen:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07. November 1996 - 3 Sa 2105/95 ,
Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 1995 - 6 Ca 6558/94 ,

Bewährungsaufstieg für Angestellte in der Datenverarbeitungsorganisation

BAG, Urteil vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 4 AZR 128/97

DRsp Nr. 1998/17081

Bewährungsaufstieg für Angestellte in der Datenverarbeitungsorganisation

»1. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Januar 1998 - Rs C 15/96 - (ZTR 1998, 122 = NZA 1998, 205 = EuZW 1998, 118), wonach Auslandsdienstzeiten, auch wenn sie dort im Beamtenstatus abgeleistet worden sind, im Inland anzurechnen sind, betrifft den Zeitaufstieg, nicht aber den Bewährungsaufstieg. 2. Beim Zeitaufstieg kommt es lediglich darauf an, daß eine bestimmte Tätigkeit während der vorausgesetzten Dauer überhaupt auszuüben war. Für den Bewährungsaufstieg wird vorausgesetzt, daß sich der Arbeitnehmer in dieser Tätigkeit auch tatsächlich bewährt hat. 3. Sollen Zeiten, die ein Angestellter im Beamtenverhältnis verbracht hat, für seinen Bewährungsaufstieg im Arbeitsverhältnis nach dem BAT berücksichtigt werden, so setzt dies eine entsprechende Regelung im BAT voraus. Die Anrechnung von Zeiten der Bewährung in Tätigkeiten außerhalb des BAT betrifft grundsätzlich nur Angestelltenverhältnisse, nicht aber Beamtenverhältnisse. 4. Beamtendienstzeiten als DV-Organisator sind auf die Bewährungszeit der VergGr. IV a Fallgr. 1 der Vergütungsordnung für Angestellte in der DV-Organisation (Teil II Abschnitt B Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT/BL) nicht anzurechnen.«

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23 ;