Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. September 2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der 1978 geborene Kläger ist seit 01.12.2003 bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte betreibt eine Einrichtung, die im staatlichen Auftrag die berufliche Bildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen durchführt. Sie beschäftigt ca. 260 Tarifbeschäftigte und ca. 870 behinderte Menschen. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di; die Beklagte ist nicht unmittelbar tarifgebunden. Nach § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis
"[...] nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23.02.1961 (
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