BAG - Urteil vom 13.05.1992
4 AZR 393/91
Normen:
BGB § 315 ; Runderlaß des Kultusministers NW über die "Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in dasBeamtenverhältnis nicht erfüllen" vom 20.11.1981 Nr. 4.3, 8.1;
Fundstellen:
BB 1992, 1724
NZA 1992, 1041
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 6544/90
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 5.7.1991 - 13/10 Sa 72/91 -,

Bewährungsaufstieg einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft

BAG, Urteil vom 13.05.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 393/91

DRsp Nr. 1996/6172

Bewährungsaufstieg einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft

»1. Die Eingruppierungserlasse für Lehrer unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle. 2. Schreibt ein Runderlaß vor, daß ein teilzeitbeschäftigter Lehrer mit der Hälfte der Pflichtstundenzahl nach derselben Bewährungszeit wie ein vollzeitbeschäftigter Lehrer im Wege des Bewährungsaufstiegs aufrückt, so genügen die Erlaßregeln nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn bei einem Teilzeitbeschäftigten mit weniger als der Pflichtstundenzahl die Bewährungszeit verdoppelt wird. Vielmehr ist insoweit eine angemessene Abstufung vorzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 315 ; Runderlaß des Kultusministers NW über die "Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in dasBeamtenverhältnis nicht erfüllen" vom 20.11.1981 Nr. 4.3, 8.1;

Tatbestand:

Die 40jährige Klägerin steht seit 1. September.,Lber 1975 in den Diensten des beklagten Landes und wird an einem Gymnasium als Lehrerin für Biologie und Französisch beschäftigt. Sie hat die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen abgelegt.