BAG - Urteil vom 17.02.1993
4 AZR 153/92
Normen:
BAT § 23 a Abs. 2 Nr. 1, Anlage 1 a Teil II N VerGr. VII Fußnote 1;
Fundstellen:
BB 1993, 1088 (Ls)
DB 1993, 2601
NZA 1993, 663
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 26.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 610/91
ArbG Hannover, vom 28.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 40/90

Bewährung einer Angestellten im Schreibdienst

BAG, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 153/92

DRsp Nr. 1993/3349

Bewährung einer Angestellten im Schreibdienst

»Der Bewährung i.S.v. § 23 a BAT stehen nur solche Verfehlungen des Arbeitnehmers entgegen, die einer Berücksichtigung seiner im übrigen gezeigten Leistungen und der Dauer der nach dem BAT für einen Aufstieg jeweils erforderlichen Bewährungszeit nennenswert ins Gewicht fallen.« Hinweise des Senats: Zwölfjährige Bewährungszeit und enzelne, über einen längeren Zeitraum verteilte Verfehlungen von geringerem Gewicht

Normenkette:

BAT § 23 a Abs. 2 Nr. 1, Anlage 1 a Teil II N VerGr. VII Fußnote 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin aufgrund zwölfjähriger Bewährung als Angestellte im Schreibdienst in einer Tätigkeit der VergGr. VII BAT Anspruch auf eine Zulage nach Fußnote 1 zur VergGr. VII des Teils II N der Anlage 1 a zum BAT hat.

Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 1975 im öffentlichen Dienst als Angestellte im Schreibdienst beschäftigt und in VergGr. VII BAT eingruppiert. Zunächst war sie bis zum 30. September 1978 beim Arbeitsgericht, sodann bis zum 28. Februar 1982 bei der Stadt angestellt. Seitdem ist sie bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien haben die Anwendung des BAT auf das Arbeitsverhältnis vereinbart.