Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin aufgrund zwölfjähriger Bewährung als Angestellte im Schreibdienst in einer Tätigkeit der VergGr. VII
Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 1975 im öffentlichen Dienst als Angestellte im Schreibdienst beschäftigt und in VergGr. VII
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