Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. April 2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Vergabe eines Mitarbeiterparkplatzes in Kliniknähe.
Der Kläger (geb. am 08.11.1957) ist seit dem 01.11.1988 bei der Beklagten als Krankenpfleger angestellt. Mit Bescheid vom 14.10.2008 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Sein Antrag auf Feststellung eines höheren GdB und weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen wurde mit Bescheid vom 10.07.2009 abgelehnt. Auf seinen Gleichstellungsantrag wurde er mit Bescheid vom 06.09.2011 mit Wirkung ab 01.06.2011 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
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