LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.09.2011
10 Sa 314/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; AGG § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 109
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 184/11

Bevorzugung von Frauen bei der Vergabe von Firmenparkplätzen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 314/11

DRsp Nr. 2011/19743

Bevorzugung von Frauen bei der Vergabe von Firmenparkplätzen

Ein Arbeitgeber darf bei der Vergabe von Stellplätzen auf einem Firmenparkplatz das Kriterium "Frauen vor Männer" berücksichtigen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. April 2011, Az.: 1 Ca 184/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; AGG § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergabe eines Mitarbeiterparkplatzes in Kliniknähe.

Der Kläger (geb. am 08.11.1957) ist seit dem 01.11.1988 bei der Beklagten als Krankenpfleger angestellt. Mit Bescheid vom 14.10.2008 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Sein Antrag auf Feststellung eines höheren GdB und weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen wurde mit Bescheid vom 10.07.2009 abgelehnt. Auf seinen Gleichstellungsantrag wurde er mit Bescheid vom 06.09.2011 mit Wirkung ab 01.06.2011 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.