LAG Hamm - Beschluss vom 22.07.2013
14 Ta 138/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1485/12

Beurteilungszeitpunkt und Bewillligungsreife von ProzesskostenhilfeEntscheidungsreife und Erfolgsaussicht bei ProzesskostenhilfeSpätere Änderung der Verhältnisse

LAG Hamm, Beschluss vom 22.07.2013 - Aktenzeichen 14 Ta 138/13

DRsp Nr. 2013/21524

Beurteilungszeitpunkt und Bewillligungsreife von ProzesskostenhilfeEntscheidungsreife und Erfolgsaussicht bei ProzesskostenhilfeSpätere Änderung der Verhältnisse

1. Ein Prozesskostenhilfebegehren ist zur Entscheidung reif, wenn die Partei es begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern.2. Entscheidungsreife ist auch ohne Anhörung des Gegners für den Zeitpunkt zu unterstellen, zu dem bei ihrer rechtzeitigen Durchführung durch das Gericht die Stellungnahme des Gegners vorgelegen hätte.3. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist - auch in der Beschwerdeinstanz - grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife (Bewilligungsreife) des Prozesskostenhilfegesuchs maßgeblich. Nachträgliche Veränderungen zu Lasten der bedürftigen Partei, seien es tatsächliche, seien es rechtliche, sind unbeachtlich. Weder das Ergebnis einer späteren Beweisaufnahme noch die Rechtskraft eines gegen die Partei ergangenen Urteils stehen der Annahme der Erfolgsaussicht entgegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 5. März 2013 (5 Ca 1485/12) abgeändert.