LAG München - Urteil vom 17.07.2020
3 Sa 25/20
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BV Freiwilligenprogramm Nr. IV 2. Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4115/19

Beurteilungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien bei freiwilligen BetriebsvereinbarungenBetriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG München, Urteil vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 25/20

DRsp Nr. 2021/14990

Beurteilungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Die Betriebsparteien haben ebenso wie andere Normgeber einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regeln. Das gilt auch für eine freiwillige Betriebsvereinbarung gem. § 88 BetrVG, in der die Betriebsparteien ergänzend zu einem Sozialplan Regeln über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen treffen. 2. Die Betriebsparteien müssen beim Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Regeln sie dabei im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung eine "Entscheidungsprämie" in unterschiedlicher Höhe für unterschiedliche Personenkreise, müssen sie dafür sachliche und nachvollziehbare Gründe darlegen, die nach Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung die vorgenommene Differenzierung rechtfertigen.

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20.11.2019 - 7 Ca 4115/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BV Freiwilligenprogramm Nr. IV 2. Abs. 2;

Tatbestand: