BAG - Urteil vom 19.01.2022
5 AZR 346/21
Normen:
BGB § 242; BGB § 273; BGB § 320;
Fundstellen:
AP BGB _ 615 Nr. 168
ArbRB 2022, 231
BB 2022, 1267
EzA KSchG _ 11 Nr. 13
EzA-SD 2022, 6
MDR 2022, 1487
Vorinstanzen:
LAG München, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 816/19
ArbG München, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 304/19

Beurteilungsspielraum des Tatsachenrichters bei der Feststellung des Leistungswillens i.S.d. § 297 BGBZurückbehaltungsrecht als Indiz für fehlenden LeistungswillenPrüfung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im KündigungsschutzprozessAnzurechnende Verdienstmöglichkeiten im Rahmen von § 11 Nr. 2 KSchGZurückbehaltungsrecht im Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 346/21

DRsp Nr. 2022/7513

Beurteilungsspielraum des Tatsachenrichters bei der Feststellung des Leistungswillens i.S.d. § 297 BGB Zurückbehaltungsrecht als Indiz für fehlenden Leistungswillen Prüfung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess Anzurechnende Verdienstmöglichkeiten im Rahmen von § 11 Nr. 2 KSchG Zurückbehaltungsrecht im Arbeitsverhältnis

Orientierungssätze: 1. Den Tatsacheninstanzen steht bei der Feststellung des Leistungswillens (§ 297 BGB) als Voraussetzung des Annahmeverzugs ein Beurteilungsspielraum zu (Rn. 18). 2. Die Nichterbringung der Arbeitsleistung unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht ist in der Regel als Indiz für den fehlenden Leistungswillen anzusehen, wenn das Zurückbehaltungsrecht nicht wirksam geltend gemacht wurde (Rn. 23). 3. Im Annahmeverzugsprozess ist es einem Arbeitnehmer im Rahmen von § 11 Nr. 2 KSchG regelmäßig verwehrt, die objektive Unzumutbarkeit einer Tätigkeit geltend zu machen, wenn er sich zuvor im Kündigungsschutzprozess auf die Möglichkeit der Zuweisung einer entsprechenden Tätigkeit als die Kündigung ausschließendes milderes Mittel berufen hat. Die im Kündigungsschutzprozess zu beachtende subjektive Komponente der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist auch bei der Prüfung der "Böswilligkeit" im Rahmen von § 11 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen (Rn. 35 ff.).