Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 23.04.2002.
Der am 09.05.1954 geborene Kläger ist ledig und kinderlos. Er war seit dem 01.02.2000 bei der Beklagten als Hilfs-Maurer, bzw. in der Diktion der Beklagten als Fachwerker, d. h. als Mitarbeiter ohne Gesellenbrief beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug 13,04 EUR brutto bei 37,5 Wochenstunden.
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