Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten, machte Gehaltsansprüche die nach Ablauf der Kündigung entstanden geltend und verteidigt sich gegen die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung der Sonderzuwendung. Das Arbeitsgericht Trier hatte zunächst in der Sitzung vom 29.04.2004 einen Beweisbeschluss erlassen, diesen sodann in der Sitzung vom 16.09.2004 aufgehoben und ein klageabweisendes Urteil verkündet und die Klägerin zur Zahlung des widerklageweise geltend gemachten Betrages verurteilt.
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