LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.01.2005
4 Ta 17/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2585/03

Beurteilung der Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Bewilligungsreife

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 17/05

DRsp Nr. 2005/6867

Beurteilung der Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Bewilligungsreife

1. Zur Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist maßgebend auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen; das ist der Zeitpunkt, in dem ein vollständig ausgefüllter Antrag mit Erklärungen bei Gericht eingegangen ist. 2. In einem die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss darf nicht auf ein Urteil Bezug genommen, welches zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht abgefasst und den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten, machte Gehaltsansprüche die nach Ablauf der Kündigung entstanden geltend und verteidigt sich gegen die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung der Sonderzuwendung. Das Arbeitsgericht Trier hatte zunächst in der Sitzung vom 29.04.2004 einen Beweisbeschluss erlassen, diesen sodann in der Sitzung vom 16.09.2004 aufgehoben und ein klageabweisendes Urteil verkündet und die Klägerin zur Zahlung des widerklageweise geltend gemachten Betrages verurteilt.