I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Kündigungsschutzklagen.
Die Kläger zu 1. und 2. waren in dem Elektromarkt, den die Beklagte in A-Stadt mit in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmern betrieb, als Kassiererin bzw. Verkäufer mit Kassentätigkeiten seit dem 01.09.2000 bzw. seit dem 01.10.2003 beschäftigt, wobei ihre letzten schriftlichen Arbeitsverträge unter anderem folgenden Inhalt hatten:
"Zwischen der Firma C., C-Straße, C-Stadt, (im Folgenden Firma genannt) und Frau W., W-Straße, W-Stadt, wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen.
...
§ 2 Tätigkeit
I. [Der Kläger] wird als [...] eingestellt.
II. Die Tätigkeit umfasst alle in der Filiale anfallenden Arbeiten, insbesondere die Warenannahme, den Warentransport innerhalb der Filiale, die Warenpflege, den Warenverkauf, Bearbeitung von Kundenreklamationen sowie Kassentätigkeit."
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