Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG für die Rentenanwartschaft der Klägerin einzustehen hat.
Die Klägerin ist am 09.01.1939 geboren. Sie stand vom 01.04.1962 bis zum 31.12.1973 in einem Arbeitsverhältnis zu der späteren Gemeinschuldnerin, der Firma S G G (Arbeitsvertrag Bl. 33 ff. d. A.). Sie war für diese als Textil-Designerin tätig, nachdem sie bei dieser Firma bereits von Januar 1961 bis März 1961 ihr Praktikum absolviert hatte. Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war Herr W G , mit dem die Klägerin vom 19.06.1964 bis Juni 1988 verheiratet war.
Von 1972 bis Dezember 1995 war die Klägerin Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin, ab 1973 mit einem Gesellschaftsanteil von 28,89 %.
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