BAG - Beschluß vom 29.01.2002
1 ABR 18/01
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 3, 5 § 77 Abs. 3, 5 ; ZPO §§ 286 1035 1037 ; BGB § 139 ; Lohnrahmentarifvertrag II für Arbeiter in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden §§ 2 6 10 ;
Fundstellen:
BAGE 100, 239
DB 2002, 1948
JR 2003, 132
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 1/00
ArbG Heilbronn, vom 03.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 10/99

Betriebsverfassungsrechtt; Tarifauslegung - Einigungsstelle zu Entlohnungsgrundsätzen; Verfahrensfehler

BAG, Beschluß vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 18/01

DRsp Nr. 2002/12613

Betriebsverfassungsrechtt; Tarifauslegung - Einigungsstelle zu Entlohnungsgrundsätzen; Verfahrensfehler

»1. Einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der betrieblichen Einigungsstelle können nur die Betriebsparteien selbst und nicht in ihrer Vertretung die in die Einigungsstelle entsandten Beisitzer stellen. 2. Die Anfechtung eines Einigungsstellen-Spruchs kann nicht darauf gestützt werden, die Einigungsstelle hätte vor ihrer Sachentscheidung Aufklärungsanträge bescheiden müssen, die eine Betriebspartei oder ein Beisitzer zuvor gestellt hat.« Orientierungssätze: 1. Für die Einhaltung der Formvorschrift des § 76 Abs. 3 Satz 3 BetrVG genügt es, daß der Vorsitzende der Einigungsstelle den Spruch am Ende der sich ihm unmittelbar anschließenden Begründung unterzeichnet. 2. Ein Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden der Einigungsstelle muß schriftlich erfolgen. Es kann nur von den Betriebsparteien selbst gestellt werden und nicht von den Beisitzern der Einigungsstelle als deren Vertreter oder im eigenen Namen, die Beisitzer kommen nur als Boten in Betracht.