BAG - Beschluß vom 22.06.2005
10 ABR 34/04
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 99 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV) § 4 Nr. 1, 2, Anhang zu Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 23
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 66/03
ArbG Köln, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 82/02

Betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis; Begründetheit eines Globalantrags; Eingruppierung von Versicherungsangestellten nach § 4 Ziff. 1 MTV - Feststellungsantrag im Beschlussverfahren; Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses; Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats bei tarifwidriger Eingruppierung; Globalantrag

BAG, Beschluß vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 10 ABR 34/04

DRsp Nr. 2005/12496

Betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis; Begründetheit eines Globalantrags; Eingruppierung von Versicherungsangestellten nach § 4 Ziff. 1 MTV - Feststellungsantrag im Beschlussverfahren; Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses; Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats bei tarifwidriger Eingruppierung; Globalantrag

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat kann nach § 256 Abs. 1 ZPO nur eigene Ansprüche oder Rechtspositionen gerichtlich feststellen lassen. Das erforderliche betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis fehlt, wenn der Betriebsrat ein Rechtsverhältnis festgestellt haben will, aus dem sich Folgen nur für einzelne Arbeitnehmer und nicht auch für ihn selbst ergeben. 2. Ein Antrag des Betriebsrats, mit dem dieser sein Zustimmungsverweigerungsrecht zu vom Arbeitgeber geplanten Eingruppierungen festgestellt haben will, ist unbegründet, wenn die vom Betriebsrat geltend gemachte Eingruppierung in eine zu niedrige Vergütungsgruppe nicht in allen vom Antrag erfassten Fallgestaltungen vorliegt.