LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.06.2012
15 SaGa 242/12
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ga 215/11

Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch; Entfallen nach Annahme der Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 15 SaGa 242/12

DRsp Nr. 2012/19428

Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch; Entfallen nach Annahme der Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer

Auch wenn der Arbeitnehmer das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen aufgrund einer nach Ausspruch einer Beendigungskündigung erklärten Änderungskündigung annimmt, entfällt dadurch der aus dem Widerspruch des Betriebsrats gegen die Beendigungskündigung resultierende betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch.

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2012 - 22 Ga 215/11 - abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Weiterbeschäftigung des Verfügungsklägers (im Folgenden: Kläger) gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG.