LAG München - Urteil vom 13.03.2007
6 Sa 74/07
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ga 281/06

Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch bei Kündigungsschutzklage und allgemeinem Feststellungsantrag auch gegen zweite vorsorgliche Kündigung

LAG München, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 74/07

DRsp Nr. 2007/17797

Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch bei Kündigungsschutzklage und allgemeinem Feststellungsantrag auch gegen zweite vorsorgliche Kündigung

»1. Der mit einem Kündigungsschutzantrag im Sinne von § 4 KSchG zur Entscheidung gestellte allgemeine Feststellungsantrag erfasst auch eine später ausgesprochene weitere Kündigung.2. Wird vorsorglich gegen diese weitere Kündigung, wenn auch erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist, Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) erhoben, kann der gekündigte Arbeitnehmer Weiterbeschäftigung nach Maßgabe von § 102 Abs. 5 BetrVG verlangen.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Verfügungsverfahren über den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Der im August 1973 geborene Kläger war zum 1. Juli 2000 als Maschinenführer in die Dienste der Beklagten getreten. Als ihm diese mit Schreiben vom 28. April 2006 (Blatt 7 der Akte) eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 30. Juni 2006 aussprach, ließ der Kläger dagegen mit gewerkschaftlichem Schriftsatz vom 17. Mai 2006 (Blatt 8 bis 10 der Akte) Kündigungsschutzklage erheben verbunden mit dem allgemeinen Feststellungsantrag dahin, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.