Orientierungssätze:1. Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen § 75 Abs. 1BetrVG zu beachten. Der dort geregelte und auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen.2. Wird in einer Betriebsvereinbarung über eine Sonderzahlung, die die zusätzliche Honorierung der Arbeitsleistung und der Betriebstreue bezweckt, bei deren Höhe (bestimmter Prozentsatz des Vorjahresbruttoeinkommens) zwischen einer Personengruppe (den Fernfahrern) und "allen anderen Mitarbeitern" unterschieden, ist die Differenzierung nicht gerechtfertigt.3. Eine solche gegen § 75 Abs. 1BetrVG verstoßende Ausgestaltung der Sonderzahlung führt dazu, dass die benachteiligte Gruppe (Fernfahrer) die ihnen durch die gleichheitswidrige Gruppenbildung vorenthaltene Leistung beanspruchen kann.
1. Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch aus § 75 Abs. 1BetrVG zu beachten.2. Der in § 75 Abs. 1BetrVG geregelte betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch ist auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG zurückzuführen.
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