A. Die Beteiligten streiten über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Piloten und Bordmechanikern im Luftrettungsdienst.
Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin betreibt einen Luftrettungsdienst. Sie setzt über eine Zentrale in München insgesamt 49 Piloten und Bordtechniker auf Hubschraubern ein. Die Besatzungen halten sich bundesweit auf Stützpunkten für den Einsatz bereit. Sie fliegen arbeitstäglich im Durchschnitt 2,4 Einsätze im Umkreis von höchstens 50 km vom jeweiligen Stützpunkt. Nach jedem Einsatz kehren sie zu diesem zurück.
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