BAG - Beschluss vom 20.02.2001
1 ABR 27/00
Normen:
BetrVG § 117 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 97, 52
BAGReport 2001, 14
BB 2001, 2172
NZA 2001, 1089
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 60/97
ArbG München, vom 05.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2a BV 340/96

Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung eines Luftrettungsdienstes

BAG, Beschluss vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 1 ABR 27/00

DRsp Nr. 2002/3542

Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung eines Luftrettungsdienstes

»Ob das fliegende Personal eines Luftfahrtunternehmens vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen ist, beurteilt sich anhand einer zweckorientierten Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 117 Abs 2 BetrVG

Normenkette:

BetrVG § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Piloten und Bordmechanikern im Luftrettungsdienst.

Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin betreibt einen Luftrettungsdienst. Sie setzt über eine Zentrale in München insgesamt 49 Piloten und Bordtechniker auf Hubschraubern ein. Die Besatzungen halten sich bundesweit auf Stützpunkten für den Einsatz bereit. Sie fliegen arbeitstäglich im Durchschnitt 2,4 Einsätze im Umkreis von höchstens 50 km vom jeweiligen Stützpunkt. Nach jedem Einsatz kehren sie zu diesem zurück.