BAG - Beschluss vom 23.08.2016
1 ABR 15/14
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 3; TVG § 4a; TVG § 13 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 148
AUR 2016, 523
BB 2016, 2804
EzA-SD 2016, 13
NZA 2017, 74
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 9/13
ArbG Mannheim, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 18/12

Betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung zur Anwendung einer tariflichen Vergütungsordnung im BetriebEingruppierungsmethodik bei zwei nebeneinander geltenden tarilfichen VergütungsordnungenTarifliche Nachwirkung und betriebliches kollektives Entgeltschema

BAG, Beschluss vom 23.08.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 15/14

DRsp Nr. 2016/17943

Betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung zur Anwendung einer tariflichen Vergütungsordnung im Betrieb Eingruppierungsmethodik bei zwei nebeneinander geltenden tarilfichen Vergütungsordnungen Tarifliche Nachwirkung und betriebliches kollektives Entgeltschema

Orientierungssätze: 1. Im Betrieb eines tarifgebunden Arbeitgebers stellt die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das dort geltende System für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. Der Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. 2. Ist der Arbeitgeber an zwei tarifliche Vergütungsordnungen gebunden, die zu einer Tarifpluralität führen, werden seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten durch das Bestehen zweier, unabhängig voneinander geltenden Entgeltsysteme erweitert. Der Arbeitgeber ist dann grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen der geltenden Vergütungsordnungen zuzuordnen.