LAG Nürnberg - Beschluss vom 11.03.2021
1 TaBV 24/20
Normen:
BGB § 242; BGB § 1004; BetrVG 23 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2227
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 125/19

Betriebsverfassungsrechtliche AbmahnungAbmahnung und PersonalakteDifferenzierung zwischen individualarbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen VerhaltensrügenWesensmerkmale und Funktion der Personalakte

LAG Nürnberg, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 1 TaBV 24/20

DRsp Nr. 2021/13908

Betriebsverfassungsrechtliche "Abmahnung" Abmahnung und Personalakte Differenzierung zwischen individualarbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Verhaltensrügen Wesensmerkmale und Funktion der Personalakte

1. Rügt der Arbeitgeber Verhaltensweisen eines Betriebsratsmitglieds, die er als Verstoß gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit bezeichnet, bei deren Wiederholung er ein Ausschlussverfahren aus dem Betriebsrat androht, handelt es sich um eine "betriebsverfassungsrechtliche" Abmahnung. 2. Ein solches "Abmahnungsschreiben" darf - unabhängig von der Berechtigung der Vorwürfe - nicht zur Personalakte des Betriebsratsmitglieds genommen werden. 3. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber Vorhaltungen macht, die auf das Individualarbeitsverhältnis durchschlagen (hier: Nötigung, Datenschutzverstöße). In einem solchen Fall muss er diese als Verstöße gegen den Arbeitsvertrag bezeichnen und darf diese Rüge nicht mit anderweitigen Vorhaltungen, die sich auf die Betriebsratstätigkeit beziehen, vermengen.