LAG München - Beschluss vom 28.09.2011
10 TaBV 19/11
Normen:
BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 100 Abs. 1; BetrVG § 100 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 387/10

Betriebsverfassungsrecht; Widerspruch des Betriebsrats bei fehlender Ausschreibung eines Arbeitsplatzes; Zustimmungsverweigerung und vorläufige Durchführung; Beschwer des Betriebsrats bei Abweisung des Arbeitgeberantrags als unzulässig

LAG München, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 19/11

DRsp Nr. 2012/5242

Betriebsverfassungsrecht; Widerspruch des Betriebsrats bei fehlender Ausschreibung eines Arbeitsplatzes; Zustimmungsverweigerung und vorläufige Durchführung; Beschwer des Betriebsrats bei Abweisung des Arbeitgeberantrags als unzulässig

1. Wird entgegen dem Verlangen des Betriebsrats ein im Betrieb zu besetzender Arbeitsplatz nicht ausgeschrieben, kann dieser Mangel durch eine Nachholung der Stellenausschreibung nach Widerspruch des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG nicht geheilt werden, sondern ist das Verfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG durch den Arbeitgeber neu einzuleiten. 2. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Versetzung, ohne sich zu einer gleichzeitig erfolgten Mitteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Durchführung gem. § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu äußern, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG vor dem Arbeitsgericht zu verfolgen. 3. Weist das Arbeitsgericht einen Antrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wegen mangelndem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig ab, ist auch der Betriebsrat beschwert und kann daher ein Rechtsmittel einlegen.

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.02.2011 (Az.: 20 BV 387/10) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert: