BAG - Beschluss vom 08.11.2016
1 ABR 57/14
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 101 S. 1; ZPO § 321 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 152
NZA 2017, 808
NZA-RR 2017, 134
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 83/13
ArbG Göttingen, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 4/13

Betriebsverfassungsrecht; Verfahrensrecht - Mitbestimmung bei der Einstellung; Aufhebung einer personellen Maßnahme; Einstellung; Einsatz von sog. Fremdpersonal; Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation; Tatbestandsergänzung; Beschlussergänzung; Antragserweiterung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

BAG, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 57/14

DRsp Nr. 2017/495

Betriebsverfassungsrecht; Verfahrensrecht - Mitbestimmung bei der Einstellung; Aufhebung einer personellen Maßnahme; Einstellung; Einsatz von sog. Fremdpersonal; Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation; Tatbestandsergänzung; Beschlussergänzung; Antragserweiterung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

Orientierungssätze: 1. Eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt vor, wenn Personen eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichten. Der Beschäftigte muss so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert sein, dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz nach Inhalt, Ort und Zeit trifft. 2. Eine Eingliederung in den Betrieb und dessen Organisation ist nicht schon dann anzunehmen, wenn Personen im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und ihre Dienstleistung oder das von ihnen zu erstellende Werk nach Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant oder detailliert beschrieben ist.