LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.09.2011
5 TaBV 47/11
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 38/10

Betriebsverfassungsrecht; Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Sanktionierung arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 47/11

DRsp Nr. 2012/6013

Betriebsverfassungsrecht; Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Sanktionierung arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen

1. Betriebspartner sind berechtigt, eine Bußordnung aufzustellen und Betriebsbußen zu verhängen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). 2. Ein Betriebsrat kann nicht gerichtlich feststellen lassen, dass ihm ein Initiativrecht auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung zusteht, die Regelungen über die Verhängung von arbeitsvertraglichen Sanktionen wie Abmahnungen und Kündigungen bei Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten enthalten soll, wenn sie zugleich Verstöße gegen die kollektive Ordnung erfasst, die nicht mitbestimmungspflichtig sind.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Februar 2011 - 5 BV 38/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über den Umfang von Mitbestimmungsrechten für die Erstellung einer Betriebsordnung, insbesondere für die Sanktionierung von arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen durch Abmahnungen und Kündigungen.