LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.01.2012
14 TaBV 83/11
Normen:
BetrVG § 21a; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 37/11

Betriebsverfassungsrecht; Übergangsmandat der Betriebsvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz bei der Teilprivatisierung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2012 - Aktenzeichen 14 TaBV 83/11

DRsp Nr. 2012/5140

Betriebsverfassungsrecht; Übergangsmandat der Betriebsvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz bei der Teilprivatisierung

Es besteht kein Übergangsmandat der Betriebsvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz bei der Teilprivatisierung von Aufgaben und dem Übergang von Betriebsteilen nach § 613 a BGB auf private Unternehmen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20. Oktober 2011 - 1 BV 37/11- abgeändert:Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 21a; BGB § 613a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um ein Übergangsmandat der antragstellenden Betriebsvertretung.

Die Beteiligte zu 1. ist die bei den britischen Stationierungskräften der Bundesrepublik Deutschland für die Dienststelle S. B. M. T. V. (S.) in N. gebildete Betriebsvertretung. Für diese gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.