BAG - Urteil vom 02.03.2004
1 AZR 271/03
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; TVG § 4 Abs. 5 ; TzBfG § 4 Abs. 2 ; BGB §§ 242 288 Abs. 1 § 622 Abs. 6 ; Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Arbeitnehmer des Internationalen Bundes für Sozialarbeit (vom 27. Februar 1984 idF vom 30. Juni 1993) § 50 ; Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale und Entgelt-Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen des Internationalen Bundes (vom 18. Mai 2001) Abschn. IV a, b;
Fundstellen:
AuR 2004, 354
BAGE 109, 369
BB 2004, 1748
DB 2004, 1669
NZA 2004, 852
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 106/02
ArbG Freiburg, vom 10.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 702/01

Betriebsverfassungsrecht; Tarifrecht; Befristungsrecht; Ausschlussfristen - Nachwirkung von Tarifverträgen; Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer; betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung; Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung; tarifliche Effektivklausel; einseitige einzelvertragliche Ausschlussfristen

BAG, Urteil vom 02.03.2004 - Aktenzeichen 1 AZR 271/03

DRsp Nr. 2004/11986

Betriebsverfassungsrecht; Tarifrecht; Befristungsrecht; Ausschlussfristen - Nachwirkung von Tarifverträgen; Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer; betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung; Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung; tarifliche Effektivklausel; einseitige einzelvertragliche Ausschlussfristen

»1. Auch nach dem Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers hat dieser die bisher im Betrieb geltende tarifliche Vergütungsordnung in ihrer Struktur weiter anzuwenden, solange der Betriebsrat einer Änderung nicht zugestimmt hat. 2. Einseitige, nur den Arbeitnehmer belastende einzelvertragliche Ausschlussfristen sind jedenfalls dann unwirksam, wenn ein gekündigter Haustarifvertrag zweiseitig wirkende Verfallfristen vorsah.«

Orientierungssätze: 1. Die Nachwirkung von Tarifverträgen erstreckt sich nicht auf Arbeitsverhältnisse, die erst im Nachwirkungszeitraum begründet werden. 2. Der Arbeitgeber ist durch den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht gehindert, nach Wegfall der Tarifbindung neu eingestellte Arbeitnehmer für die gleiche Arbeit geringer zu vergüten als Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse der Nachwirkung unterliegen.