BAG - Urteil vom 13.02.2007
1 AZR 184/06
Normen:
BetrVG § 47 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 112 Abs. 1 S. 2, 3 § 77 Abs. 4 S. 3 ; Manteltarifvertrag DBV Winterthur (vom 27. Januar 1998) § 24 ; BGB (a.F.) § 195, (n.F.) § 195 § 214 Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 ; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 239 § 246 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 47 BetrVG 1972
ArbRB 2007, 200
AuR 2007, 226
BAGE 121, 168
BAGE 218, 168
BB 2007, 1284
DB 2007, 1419
NZA 2007, 825
ZIP 2007, 1129
Vorinstanzen:
LAG München, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 141/05
ArbG München, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 23675/03

Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung; Prozessrecht - Unternehmensüberschreitender Gesamtbetriebsrat; Auslegung eines Sozialplans; Arbeitgeberseitig veranlasster Aufhebungsvertrag; Auslegung einer tariflichen Ausschlussfrist; Verjährung

BAG, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 1 AZR 184/06

DRsp Nr. 2007/9184

Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung; Prozessrecht - Unternehmensüberschreitender Gesamtbetriebsrat; Auslegung eines Sozialplans; Arbeitgeberseitig veranlasster Aufhebungsvertrag; Auslegung einer tariflichen Ausschlussfrist; Verjährung

»Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat errichtet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Gemeinschaftsbetriebe.«

Orientierungssätze: 1. Ein Unternehmen iSv. § 47 Abs. 1 BetrVG setzt einen einheitlichen Rechtsträger voraus. Daher kann ein Gesamtbetriebsrat grundsätzlich nicht unternehmensüberschreitend gebildet werden. 2. Ein Aufhebungsvertrag ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser bei dem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers nur zuvor. 3. Ein Sozialplananspruch ist im Sinne tariflicher Verfallfristen regelmäßig ein "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis". Dies gilt nicht in gleicher Weise, wenn sich die Ausschlussfrist auf "vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" bezieht.

Normenkette:

BetrVG § 47 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 112 Abs. 1 S. 2, 3 § 77 Abs. 4 S. 3 ; Manteltarifvertrag DBV Winterthur (vom 27. Januar 1998) § 24 ; (a.F.) § , (n.F.) § § Abs. ;