BAG - Urteil vom 16.04.2002
1 AZR 363/01
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 ; TVG § 4 Abs. 3, 4 ; Lohntarifvertrag für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie Bayerns (vom 26. Mai 1999) §§ 2 6 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 39
BB 2003, 108
DB 2003, 1584
NZA 2003, 224
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 04.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 867/00
ArbG Nürnberg, vom 27.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 943/00 7 Ca 936/00 7 Ca 938/00 7 Ca 939/00 7 Ca 940/00 7 Ca 941/00

Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung - Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über Besitzstandzahlungen; Anrechenbarkeit einer tariflichen Einmalzahlung auf übertarifliche Zulagen

BAG, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 1 AZR 363/01

DRsp Nr. 2002/17570

Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung - Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über Besitzstandzahlungen; Anrechenbarkeit einer tariflichen Einmalzahlung auf übertarifliche Zulagen

»Die Einmalzahlung nach § 2 Nr. 4 LTV bayerische Bekleidungsindustrie vom 26. Mai 1999 ist eine pauschalierte Lohnerhöhung. Sie kann nach Maßgabe einer entsprechenden Abrede als "Tariferhöhung" auf übertarifliche Zulagen angerechnet werden.« Orientierungssätze: 1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Ausgestaltung von Regelungen zur Besitzstandswahrung beim Wechsel von Leistungslohn zu Zeitlohn im Rahmen eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens. 2. "Tariferhöhung" im Sinne einer Anrechnungsabrede ist nach allgemeinem Sprachverständnis die Erhöhung des dem Arbeitnehmer als Arbeitsvergütung für eine bestimmte Zeitspanne tariflich geschuldeten Entgeltbetrags. 3. Die Einmalzahlung nach § 2 Nr. 4 LTV bayerische Bekleidungsindustrie vom 26. Mai 1999 stellt als pauschalierte Lohnerhöhung eine Tariferhöhung dar, die bei entsprechender Abrede auf übertarifliche Zulagen angerechnet werden kann.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 ; TVG § 4 Abs. 3, 4 ; Lohntarifvertrag für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie Bayerns (vom 26. Mai 1999) §§ 2 6 ;