BAG - Beschluß vom 16.04.2002
1 ABR 34/01
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 ; ZPO § 256 ; Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der kunststoffverarbeitenden Industrie im Kreis Lippe (vom 6. Mai 1998) § 4 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 56
DB 2003, 212
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 122/00
ArbG Detmold - 13.9.2000 - 1 BV 20/00,

Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung - Mitbestimmung bei Akkordentlohnung; Regelung durch Spruch der Einigungsstelle

BAG, Beschluß vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 34/01

DRsp Nr. 2002/15858

Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung - Mitbestimmung bei Akkordentlohnung; Regelung durch Spruch der Einigungsstelle

»§ 4 Nr. 6, 7 Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der kunststoffverarbeitenden Industrie Kreis Lippe schließt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG bei der Änderung von Akkord-Vorgabezeiten nicht aus.« Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat hat im Rahmen einer Entlohnung auf der Basis von Zeitakkorden ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG bei der Festlegung der Vorgabezeiten. Es besteht unabhängig davon, nach welcher Methode die Vorgabezeit ermittelt wird. 2. Die Änderung von Vorgabezeiten ist in gleicher Weise mitbestimmungspflichtig wie deren erstmalige Festlegung. 3. Das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird durch § 4 LTV kunststoffverarbeitende Industrie Kreis Lippe weder für die Erstfestlegung noch für die Änderung von Vorgabezeiten ausgeschlossen; etwas anderes gilt nur für die Vorgaben in § 4 Nr. 3 LTV.