BAG - Urteil vom 15.01.2002
1 AZR 165/01
Normen:
BGB § 614 S. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (vom 6. Februar 1997) § 3 Nr. 1 § 5 ; Lohnrahmen-Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (vom 6. Juli 1984) § 2 Nr. 4a ;
Fundstellen:
DB 2002, 1896
NZA 2002, 1112
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 23.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1124/00
ArbG Ludwigshafen, vom 04.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1219/99

Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung - Betriebsvereinbarung unter aufschiebender Bedingung; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Fälligkeit einer Vergütung für Samstagsarbeit bei bestehendem Arbeitszeitkonto

BAG, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 1 AZR 165/01

DRsp Nr. 2002/11436

Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung - Betriebsvereinbarung unter aufschiebender Bedingung; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Fälligkeit einer Vergütung für Samstagsarbeit bei bestehendem Arbeitszeitkonto

Orientierungssätze: 1. Gegen den Abschluß einer Betriebsvereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung bestehen dann keine rechtlichen Bedenken, wenn der Eintritt der Bedingung für alle Beteiligten, auch für die Arbeitnehmer als Normunterworfene, ohne weiteres feststellbar ist. 2. Die Regelung einer Betriebsvereinbarung, daß ein über die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit hinausgehendes Zeitguthaben erst am Ende eines einjährigen Verteilungszeitraums vergütet wird, ist vom Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs.1 Nr. 4 BetrVG erfaßt. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen § 2 Nr. 4 a des Lohnrahmen-Tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 6. Juli 1984.

Normenkette:

BGB § 614 S. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (vom 6. Februar 1997) § 3 Nr. 1 § 5 ; Lohnrahmen-Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (vom 6. Juli 1984) § 2 Nr. 4a ;

Tatbestand: