BAG - Beschluß vom 28.08.2007
1 ABR 70/06
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 § 95 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu § 95 BetrVG 1972
AuA 2008, 112
AuR 2008, 227
BB 2008, 396
DB 2008, 70
NZA 2008, 188
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 51/06
ArbG Krefeld, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/06

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Versetzungsbegriff; Mitbestimmung bei Teilnahme an zweitägigen betriebsinternen workshops

BAG, Beschluß vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 1 ABR 70/06

DRsp Nr. 2007/23296

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Versetzungsbegriff; Mitbestimmung bei Teilnahme an zweitägigen betriebsinternen "workshops"

Orientierungssätze: 1. Die materiellrechtliche Verwirkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats ist ausgeschlossen. Selbst eine prozessrechtliche Verwirkung - die grundsätzlichen Bedenken begegnet - würde das Vorliegen von Umständen voraussetzen, auf Grund derer es dem Arbeitgeber unzumutbar wäre, sich auf die Klärung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts (noch) einzulassen. 2. Für eine Versetzung im Sinne von § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG genügt nicht die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, wenn diese Maßnahme für eine Dauer von nicht mehr als einem Monat vorgesehen ist. In diesem Fall müssen sich außerdem die äußeren Arbeitsumstände - erheblich - ändern. 3. Mit der Teilnahme an einem während der üblichen Arbeitszeit auf dem Betriebsgelände stattfindenden "workshop" zur Optimierung von Arbeitsabläufen ist eine erhebliche Änderung der äußeren Arbeitsumstände idR nicht verbunden.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 § 95 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zuweisung von Arbeitnehmern zu betrieblichen "workshops" mitbestimmungspflichtig ist.