BAG - Beschluß vom 15.01.2002
1 ABR 10/01
Normen:
BetrVG (1972) § 50 Abs. 1 § 77 Abs. 6 § 87 Abs. 1 Nr. 4 §§ 111 112 ; ArbGG (1979) § 2 Abs. 1 § 2a Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2002, 71
BAGE 100, 157
BAGReport 2002, 275
BB 2002, 1699
DB 2002, 1564
NZA 2002, 988
ZIP 2002, 1265
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 04.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 8/00
ArbG Hamburg, vom 17.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 4/00

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Unternehmenssanierung; Zuständigkeit Betriebsrat; Gesamtbetriebsrat

BAG, Beschluß vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 10/01

DRsp Nr. 2002/11385

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Unternehmenssanierung; Zuständigkeit Betriebsrat; Gesamtbetriebsrat

»Der wirtschaftliche Zwang zur Sanierung eines Unternehmens begründet nach § 50 Abs. 1 BetrVG nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung über eine Kontoführungspauschale, die der Betriebsrat eines einzelnen Betriebs abgeschlossen hat.« Orientierungssätze: 1. Ist durch einen arbeitsgerichtlichen Beschluß im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens nach § 76 Abs. 5 BetrVG rechtskräftig festgestellt, daß in der von der Einigungsstelle geregelten Angelegenheit der Betriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zuständig war, ist diese Frage in einem späteren Verfahren über die Wirksamkeit einer vom Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen ablösenden Betriebsvereinbarung nicht mehr zu prüfen. 2. Es gibt kein - unternehmenseinheitlich auszuübendes - Mitbestimmungsrecht bei der Vorgabe von Umsatz-, Kosten- und Gewinnzielen.