»Der wirtschaftliche Zwang zur Sanierung eines Unternehmens begründet nach § 50 Abs. 1BetrVG nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung über eine Kontoführungspauschale, die der Betriebsrat eines einzelnen Betriebs abgeschlossen hat.«Orientierungssätze:1. Ist durch einen arbeitsgerichtlichen Beschluß im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens nach § 76 Abs. 5BetrVG rechtskräftig festgestellt, daß in der von der Einigungsstelle geregelten Angelegenheit der Betriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zuständig war, ist diese Frage in einem späteren Verfahren über die Wirksamkeit einer vom Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen ablösenden Betriebsvereinbarung nicht mehr zu prüfen.2. Es gibt kein - unternehmenseinheitlich auszuübendes - Mitbestimmungsrecht bei der Vorgabe von Umsatz-, Kosten- und Gewinnzielen.
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