BAG - Beschluß vom 15.05.2007
1 ABR 32/06
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 § 2 § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 § 99 Abs. 1, 2 § 101 ; ArbGG § 83 Abs. 3 § 93 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 § 559 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb
AuR 2007, 366
BAGE 122, 280
DB 2007, 2429
NZA 2007, 1240
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 21/05
ArbG Lingen, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 4/04

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb; Passivlegitimation eines einzelnen an der gemeinsamen Betriebsleitung beteiligten Unternehmens; Mitbestimmung bei der dauerhaften Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 BetrVG; Prüfung der Gültigkeit einer Rechtsnorm in der Rechtsbeschwerdeinstanz

BAG, Beschluß vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 1 ABR 32/06

DRsp Nr. 2007/16333

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb; Passivlegitimation eines einzelnen an der gemeinsamen Betriebsleitung beteiligten Unternehmens; Mitbestimmung bei der dauerhaften Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 BetrVG; Prüfung der Gültigkeit einer Rechtsnorm in der Rechtsbeschwerdeinstanz

»1. Im Gemeinschaftsbetrieb ist ein einzelnes an der gemeinsamen Führung beteiligtes Unternehmen nicht passivlegitimiert für Ansprüche des Betriebsrats, die sich auf die Vornahme oder die Unterlassung einer der gemeinsamen betrieblichen Leitungsmacht unterfallenden Maßnahme richten. 2. Die dauerhafte Erhöhung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG. 3. In der nach Dauer und Umfang nicht unerheblichen Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers liegt eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft um fünf Stunden ist in der Regel nicht erheblich.«

Orientierungssätze: