BAG - Beschluß vom 13.03.2007
1 ABR 22/06
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 § 95 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 § 80 Abs. 1 Nr. 1 § 77 Abs. 1 § 23 Abs. 3 ; ArbGG § 94 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 52 zu § 95 BetrVG 1972
NZA-RR 2007, 581
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 4/18/5 TaBV 47/05 - 1.11.2005,
ArbG Wiesbaden, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 2/04

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Mitbestimmung bei Versetzung; kurzfristige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs; erhebliche Änderung der äußeren Arbeitsumstände

BAG, Beschluß vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 1 ABR 22/06

DRsp Nr. 2007/13159

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Mitbestimmung bei Versetzung; kurzfristige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs; erhebliche Änderung der äußeren Arbeitsumstände

Orientierungssätze: 1. Eine tarifliche Tätigkeitsbeschreibung, die zum Zwecke der Eingruppierung die Hauptaufgaben des jeweiligen Stelleninhabers wiedergibt, ist nicht gleichbedeutend mit dem Arbeitsbereich iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG. Dieser ist anhand der konkret ausgeübten Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu bestimmen. 2. Ist die Übertragung bestimmter Arbeitsaufgaben zwar mit der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden, ist die Übertragung aber für nicht länger als einen Monat geplant, liegt eine Versetzung iSv. § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG nur vor, wenn mit der Zuweisung des anderen Arbeitsbereichs außerdem eine erhebliche Änderung der äußeren Arbeitsumstände einhergeht. Dafür müssen sich weitere Umstände ändern als nur die, die schon für den "Arbeitsbereich" kennzeichnend sind.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 § 95 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 § 80 Abs. 1 Nr. 1 § 77 Abs. 1 § 23 Abs. 3 ; ArbGG § 94 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Unterlassung bestimmter Arbeitsanweisungen.