BAG - Beschluß vom 19.02.2002
1 ABR 20/01
Normen:
Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Condor Flugdienst GmbH (om 31. August 1992, TV PV) § 56 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 554 Abs. 3 Nr. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1159
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 158/99
ArbG Darmstadt, vom 27.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 9/99

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Feststellungsinteresse bei Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle; Mitbestimmung der Personalvertretung bei Flugumläufen

BAG, Beschluß vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 20/01

DRsp Nr. 2002/13502

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Feststellungsinteresse bei Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle; Mitbestimmung der Personalvertretung bei Flugumläufen

»1. § 56 TV PV regelt zwei Mitbestimmungsverfahren: das der Gestaltung der abstrakten Saison- und Monatspläne nach Abs. 1 und das der nachträglichen Änderung mitbestimmter Pläne nach Abs. 2. 2. Das Vorliegen einer besonderen Belastung für das fliegende Personal und die Kostenneutralität von Änderungsvorschlägen begrenzen nur das Mitbestimmungsrecht nach § 56 Abs. 2 TV PV, nicht dagegen das Recht zur Verweigerung der Zustimmung nach § 56 Abs. 1 TV PV.« Orientierungssätze: 1. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß ein Spruch der Einigungsstelle unwirksam ist, besteht nur, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und fortbesteht. 2. Nach § 56 Abs. 1 TV PV bedarf die Gestaltung der abstrakten Flugumlaufpläne der Zustimmung der Personalvertretung. Dabei hat diese nicht lediglich im Falle der Überschreitung des gesetzlichen oder tariflichen Gestaltungsrahmens ein Vetorecht.