BAG - Beschluß vom 02.10.2007
1 ABR 79/06
Normen:
ZPO § 559 Abs. 1 § 263 § 256 Abs. 1 ; ArbGG § 83 Abs. 3 § 10 ; PostPersRG § 4 Abs. 4 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 83 ArbGG 1979
NZA 2008, 429
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 5/05
ArbG Rostock, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/05

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Beteiligte nach § 83 Abs. 3 ArbGG; Änderung des Verfahrensgegenstands durch Änderung des Lebenssachverhalts; Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

BAG, Beschluß vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 1 ABR 79/06

DRsp Nr. 2008/4458

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Beteiligte nach § 83 Abs. 3 ArbGG; Änderung des Verfahrensgegenstands durch Änderung des Lebenssachverhalts; Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

Orientierungssätze: 1. Nach Maßgabe des für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs kann auch die Änderung des Lebenssachverhalts zu einer Änderung des Streit- oder Verfahrensgegenstands führen. 2. Eine solche Änderung des Streit- oder Verfahrensgegenstands hat auch ein gleichbleibenden Antragswortlaut eine Antragsänderung iSv. § 263 ZPO zur Folge. Sie ist in der Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Normenkette:

ZPO § 559 Abs. 1 § 263 § 256 Abs. 1 ; ArbGG § 83 Abs. 3 § 10 ; PostPersRG § 4 Abs. 4 § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Bewertung von Personalposten.