LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.02.2012
16 Sa 1134/11
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 186/10

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Führung von Mitarbeiterjahresgesprächen; Schutzfunktion der Grundrechte

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.02.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 1134/11

DRsp Nr. 2012/5987

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Führung von Mitarbeiterjahresgesprächen; Schutzfunktion der Grundrechte

1.Bei der Einführung von Mitarbeiterjahresgesprächen handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. 2.Die Mitbestimmung ist nicht nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ausgeschlossen. Eine gesetzliche oder tarifliche Regelung in Bezug auf Mitarbeiterjahresgespräche besteht nicht. 3.Die von den Betriebspartnern abgeschlossene Betriebsvereinbarung über Mitarbeiterjahresgespräche verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 25.5.2011 - 2 Ca 186/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Führung von Mitarbeitergesprächen.

Die Beklagte ist ein Betrieb der Metall- und Elektroindustrie.