LAG Köln - Beschluss vom 16.02.2011
9 TaBV 68/10
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 102/10

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats; Begriff der nicht erheblichen Verweigerung der Zustimmung zu den Neueinstellungen

LAG Köln, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 68/10

DRsp Nr. 2012/3585

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats; Begriff der nicht erheblichen Verweigerung der Zustimmung zu den Neueinstellungen

Die Befürchtung des Betriebsrats, bereits beschäftigte Arbeitnehmer erlitten durch die Neueinstellung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern Nachteile, weil sie nicht mehr wie im bisherigen zeitlichen Umfang beschäftigt würden und/oder ihrem Begehren auf Aufstockung der Arbeitszeit auf den in der Vergangenheit durchschnittlich praktizierten Arbeitszeitumfang, mindestens aber die tarifliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft, nicht stattgegeben werde, kann eine nicht erhebliche Verweigerung der Zustimmung zu den Neueinstellungen sein.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.2010 - 8 BV 102/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (Antragsgegner) zur Einstellung von Teilzeitbeschäftigten durch die Arbeitgeberin (Antragstellerin).