BAG - Urteil vom 20.01.2005
2 AZR 675/03
Normen:
SGB IX § 85 § 69, 2 (i.d.F. des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046) ; BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 498
BAGReport 2005, 233
DB 2005, 1391
NJW 2005, 2796
NZA 2005, 689
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 8 (12) Sa 471/03 - 16.10.2003,
ArbG Dortmund, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4296/02

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Schwerbehindertenrecht - Ordentliche personenbedingte Kündigung; Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderte (GdB 50) bei Antragstellung auf Anerkennung im Zeitpunkt des Kündigungszugangs; fehlende Zustimmung des Integrationsamtes; Kenntniserlangung des Arbeitgebers von Antragstellung durch Stellungnahme des Betriebsrats im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG; Erforderlichkeit einer unmittelbaren Information des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 675/03

DRsp Nr. 2005/8119

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Schwerbehindertenrecht - Ordentliche personenbedingte Kündigung; Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderte (GdB 50) bei Antragstellung auf Anerkennung im Zeitpunkt des Kündigungszugangs; fehlende Zustimmung des Integrationsamtes; Kenntniserlangung des Arbeitgebers von Antragstellung durch Stellungnahme des Betriebsrats im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG; Erforderlichkeit einer unmittelbaren Information des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer

Orientierungssätze: 1. Die rechtlichen Wirkungen der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch treten im Falle des Sonderkündigungsschutzes nach § 85 SGB IX idF des Gesetzes vom 19. Juni 2001 nicht ohne weiteres, dh. schon bei bloß bestehender objektiver Eigenschaft als schwerbehindert ein. Voraussetzung ist vielmehr, dass vor Zugang der Kündigung ein Bescheid über die Eigenschaft als schwerbehindert ergangen ist oder jedenfalls ein entsprechender Antrag gestellt ist. 2. Den schwerbehinderten Menschen traf zumindest nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage die Obliegenheit, bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Eigenschaft als schwerbehindert bzw. der Antragstellung beim Versorgungsamt diesen innerhalb einer Frist von regelmäßig einem Monat auf den besonderen Kündigungsschutz hinzuweisen.