BAG - Beschluß vom 27.06.2002
2 ABR 22/01
Normen:
BetrVG §§ 103 23 Abs. 1 § 24 ; KSchG § 15 ;
Fundstellen:
BAGE 102, 30
DB 2002, 2655
JR 2003, 308
NJ 2003, 161
NJW 2003, 1830
NZA 2003, 229
ZIP 2002, 2229
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 08.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 2307/00
ArbG Berlin, vom 22.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 13246/00

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Prozeßrecht - Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG; Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen Anstiftung zur und Beteiligung an einer Betriebsbesetzung sowie Beleidigung und Nötigung der Geschäftsführung; Zulässigkeit des Beschlußverfahrens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Ausschluß aus dem Betriebsrat

BAG, Beschluß vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 2 ABR 22/01

DRsp Nr. 2002/17573

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Prozeßrecht - Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG; Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen Anstiftung zur und Beteiligung an einer Betriebsbesetzung sowie Beleidigung und Nötigung der Geschäftsführung; Zulässigkeit des Beschlußverfahrens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Ausschluß aus dem Betriebsrat

»Der Antrag des Arbeitgebers nach § 103 Abs. 2 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Entlassung eines Betriebsratsmitglieds wird unzulässig, wenn während des laufenden Beschlußverfahrens das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsratsmitglied beendet wird (Aufgabe von BAG 10. Februar 1977 - 2 ABR 80/76 - BAGE 29, 7).« Orientierungssätze: 1. Scheidet das Betriebsratsmitglied vor der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu seiner Kündigung (§ 103 Abs. 2 BetrVG) aus dem Betrieb aus, so wird damit das auf Zustimmungsersetzung gerichtete Beschlußverfahren gegenstandslos. 2. Hält der Arbeitgeber trotz der Erledigung des Beschlußverfahrens durch den Wegfall des Sonderkündigungsschutzes bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Antrag auf Zustimmungsersetzung aufrecht, so ist dieser als unzulässig abzuweisen.