BAG - Urteil vom 31.05.2007
2 AZR 254/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 ; BetrVG § 111 § 112a § 1 § 3 § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 65 zu § 111 BetrVG 1972
ArbRB 2007, 351
AuR 2007, 404
DB 2007, 2376
NZA 2007, 1307
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1442/05
ArbG Berlin, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 3029/05

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Prozessrecht - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG: Voraussetzungen einer Betriebsänderung nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG durch bloßen Personalabbau; 5-%-Schwelle bezogen auf die Gesamtzahl der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer bei erheblichem Abbau in Betriebsteilen (Zentralverwaltung); Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 und 2 BetrVG

BAG, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 254/06

DRsp Nr. 2007/18793

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Prozessrecht - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG : Voraussetzungen einer Betriebsänderung nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG durch bloßen Personalabbau; 5-%-Schwelle bezogen auf die Gesamtzahl der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer bei erheblichem Abbau in Betriebsteilen (Zentralverwaltung); Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 und 2 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Da eine Betriebsänderung auch durch bloßen Personalabbau nach § 111 BetrVG stets zur Voraussetzung hat, dass durch sie wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft entstehen können, umfasst die Darlegungslast des Arbeitgebers, der sich auf die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG beruft, in einem derartigen Fall jedenfalls die Darlegung, dass die Maßnahme, die zur Kündigung geführt hat, erhebliche Teile der Belegschaft betroffen hat. 2. Deshalb ist regelmäßig der substantiierte Vortrag erforderlich, wie der Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn (§§ 1, 3, 4 BetrVG) abzugrenzen ist, in dem die geltend gemachte Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG vorgenommen worden ist.