LAG München, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 565/01
ArbG München, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 3751/00
Betriebsverfassungsrecht; Insolvenzrecht - Betriebsänderung in der Insolvenz; Versuch eines Interessenausgleichs durch Insolvenzverwalter; Höhe des Anspruchs auf Nachteilsausgleich
BAG, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 541/02
DRsp Nr. 2003/14430
Betriebsverfassungsrecht; Insolvenzrecht - Betriebsänderung in der Insolvenz; Versuch eines Interessenausgleichs durch Insolvenzverwalter; Höhe des Anspruchs auf Nachteilsausgleich
»1. Der Insolvenzverwalter hat in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern bei einer Betriebsstillegung stets gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat zu unterrichten und den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen. Er kann sich nicht darauf berufen, die Beteiligung des Betriebsrats sei wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation ausnahmsweise entbehrlich.2. Unterläßt der Insolvenzverwalter den Versuch eines Interessenausgleichs, haben die Arbeitnehmer gemäß § 113 Abs. 3, Abs. 1BetrVG einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung ist die Insolvenzsituation ohne Bedeutung.«
Orientierungssätze:1. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über den Interessenausgleich und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen (§§ 111 bis 113BetrVG) gelten auch in der Insolvenz des Unternehmens.
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