BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 5 S. 2 Nr. 2 § 75 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, 2 ; SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 und 3 § 121 Abs. 1, 4 S. 4, 5, 6, 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 190 zu § 112 BetrVG 1972
ArbRB 2008, 113
AuR 2008, 121
BAGE 124, 335
BB 2008, 676
DB 2008, 356
MDR 2008, 457
NJ 2008, 239
NZA 2008, 232
ZIP 2008, 327
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 904/06
ArbG Berlin, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 74 Ca 12766/05
Betriebsverfassungsrecht; Gleichbehandlung; Ehe und Familie - Auslegung eines Sozialplans; betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Schutz von Ehe und Familie; Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien
BAG, Urteil vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 1 AZR 960/06
DRsp Nr. 2008/1881
Betriebsverfassungsrecht; Gleichbehandlung; Ehe und Familie - Auslegung eines Sozialplans; betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Schutz von Ehe und Familie; Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien
»1. Ein Sozialplan kann die Kürzung einer Abfindung für den Fall der Ablehnung eines zumutbaren Weiterbeschäftigungsangebots vorsehen.2. Die Betriebsparteien haben die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 und 2GG zu beachten. Diese gebieten jedoch nicht, Arbeitnehmer wegen familiärer Bindungen zu bevorzugen.«
Orientierungssätze:1. Ein Sozialplan kann die Kürzung von Abfindungsansprüchen für Arbeitnehmer vorsehen, die eine ihnen angebotene zumutbare Weiterbeschäftigung ablehnen.2. Die Betriebsparteien können regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsplatzangebot zumutbar ist.3. § 121SGB III findet auf die Ausgestaltung von Sozialplänen weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.4. Die Betriebsparteien haben bei Sozialplanregelungen die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 und 2GG zu beachten.5. Die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 und 2GG verpflichten die Betriebsparteien nicht, Arbeitnehmer wegen ihrer familiären Bindungen in Sozialplänen zu bevorzugen.
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