ArbG Neumünster, vom 12.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2a/01
Betriebsverfassungsrecht; Gleichbehandlung - Verteilungsgrundsätze und wirtschaftliche Vertretbarkeit eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans
BAG, Beschluß vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 1 ABR 11/02
DRsp Nr. 2003/14423
Betriebsverfassungsrecht; Gleichbehandlung - Verteilungsgrundsätze und wirtschaftliche Vertretbarkeit eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans
»1. Für die gerichtliche Überprüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines durch Spruch der Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans kommt es auf die objektiven Umstände an, wie sie im Aufstellungszeitpunkt tatsächlich vorlagen. Ob diese Umstände der Einigungsstelle bekannt waren oder bekannt sein konnten, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung.2. Der Umfang der nach § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zulässigen Belastung des Unternehmens richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Der in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3BetrVG enthaltenen Grenzziehung ist zu entnehmen, daß das Gesetz bei einem wirtschaftlich wenig leistungsstarken Unternehmen im Falle der Entlassung eines großen Teils der Belegschaft auch einschneidende Belastungen bis an den Rand der Bestandsgefährdung für vertretbar ansieht.«
Orientierungssätze:
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