BAG - Beschluß vom 17.03.2005
2 ABR 2/04
Normen:
KSchG § 15 ; BetrVG § 103 § 78 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 682
AuR 2005, 342
NZA 2005, 949
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 675/03
ArbG Trier, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 26/02

Betriebsverfassungsrecht; Eingruppierung Privatwirtschaft; Kündigung; Tarifrecht; Gleichbehandlung - Zustimmungsersetzungsverfahren zur betriebsbedingten außerordentlichen Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds nach Wegfall seines Arbeitsplatzes in Folge betrieblicher Umstrukturierung (Streichung einer Hierarchieebene); Wichtiger Grund für Änderung der Tätigkeit und zugleich Änderung der Gehaltsgruppe (Vorliegen einer Tarifautomatik)?; Dauertatbestand und Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB: Verwirkung des Kündigungsrechts?

BAG, Beschluß vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 2 ABR 2/04

DRsp Nr. 2005/8980

Betriebsverfassungsrecht; Eingruppierung Privatwirtschaft; Kündigung; Tarifrecht; Gleichbehandlung - Zustimmungsersetzungsverfahren zur betriebsbedingten außerordentlichen Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds nach Wegfall seines Arbeitsplatzes in Folge betrieblicher Umstrukturierung (Streichung einer Hierarchieebene); Wichtiger Grund für Änderung der Tätigkeit und zugleich Änderung der Gehaltsgruppe (Vorliegen einer Tarifautomatik)?; Dauertatbestand und Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB : Verwirkung des Kündigungsrechts?

Orientierungssätze: 1. Die unternehmerische Entscheidung, eine ganze Führungsebene (Substituten im Einzelhandel) unternehmensweit abzuschaffen, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 15 Abs. 1 KSchG gegenüber einem Betriebsratsmitglied darzustellen. 2. Stehen mehrere Möglichkeiten der Änderung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung, so fordert es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die auch ihm zumutbare Änderung anbietet, die den Gekündigten am wenigsten belastet.