BAG - Beschluß vom 19.02.2002
1 ABR 26/01
Normen:
BetrVG (1972) § 4 S. 1 Nr. 1 (a.F.) § 77 Abs. 4 ; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 254
JR 2003, 308
NZA 2002, 1300
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 09.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 4/00
ArbG Magdeburg, vom 01.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 31/99

Betriebsverfassungsrecht; Betriebliche Übung - Geltung einer Betriebsvereinbarung in einem Betriebsteil

BAG, Beschluß vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 26/01

DRsp Nr. 2002/11386

Betriebsverfassungsrecht; Betriebliche Übung - Geltung einer Betriebsvereinbarung in einem Betriebsteil

»Ein Betriebsteil iSd. § 4 Satz 1 BetrVG aF muß ein bestimmtes Maß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb aufweisen. Maßgebend dafür ist das Bestehen einer Leitung, die überhaupt Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Diese Weisungsrechte müssen sich nicht auf alle mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten erstrecken.« Orientierungssätze: 1. Für die Differenzierung zwischen einem Betrieb iSd. § 1 BetrVG und einem nach § 4 Satz 1 BetrVG aF als Betrieb geltenden Betriebsteil ist der Grad der Selbständigkeit maßgebend, der sich im Umfang der in der jeweiligen Einheit praktizierten Leitungsmacht ausdrückt. 2. Der Betriebsrat eines Hauptbetriebs ist - außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nF - nicht befugt, für die in einem als Betrieb geltenden Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Das gilt auch, wenn für diesen Betriebsteil kein Betriebsrat gewählt ist.