LAG Niedersachsen, vom 13.11.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 21/73
Betriebsverfassungsrecht: Begriff des Unternehmens i.S. von § 47 Abs. 1
BAG, Beschluß vom 05.12.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 8/74
DRsp Nr. 2007/24614
Betriebsverfassungsrecht: Begriff des Unternehmens i.S. von § 47 Abs. 1
»1. Der Unternehmensbegriff in § 47 Abs. 1BetrVG bestimmt sich nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Gesetze, die den Inhalt des Unternehmensbegriffs erfassen und regeln. Die in diesen Gesetzen festgelegten Rechts- und Organisationsformen sind zwingend. Die Normen des Betriebsverfassungsgesetzes können vorausgesetzte und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen der Selbständigkeit von Unternehmen weder ändern noch beeinflussen. Juristische Personen können wegen dieser zwingenden organisatorischen Vorschriften jeweils nur ein einziges Unternehmen betreiben.2. Für mehrere rechtlich selbständige Unternehmen kann ein Gesamtbetriebsrat nach BetrVerfG § 47 Abs. 1 auch dann nicht errichtet werden, wenn sie untereinander organisatorisch und wirtschaftlich verflochten sind.«