Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war seit dem 1. Dezember 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. März 2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30. September 2001. Auf Grund dessen stand dem Kläger nach der "Betriebsvereinbarung über den Abschluß eines Sozialplanes" vom 21. Juni 1999 eine Abfindung zu. Sie war nach Nr. 4.2 der Regelungen wie folgt zu berechnen:
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