LAG Köln - Beschluss vom 27.07.2011
9 TaBVGa 2/11
Normen:
BetrVG § 29 Abs. 2; BetrVG § 78;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 11/11

Betriebsverfassungsrecht; Amtsausübung des gekündigten Betriebsratsmitglieds nach Obsiegen im Kündigungsrechtsstreit

LAG Köln, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 2/11

DRsp Nr. 2012/3590

Betriebsverfassungsrecht; Amtsausübung des gekündigten Betriebsratsmitglieds nach Obsiegen im Kündigungsrechtsstreit

Ein gekündigtes Betriebsratsmitglied bleibt auch nach erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsrechtsstreit weiter an der Amtsausübung verhindert und hat deshalb kein Recht auf Ladung und Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Etwas anderes gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht einen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf vorläufige Weiterbeschäftigung bereits während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits zuerkannt hat (Anschluss an LAG München, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 TaBVGa 20/10 -).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 5. Juli 2011

- 4 BVGa 11/11 - abgeändert:

Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 29 Abs. 2; BetrVG § 78;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das von der Antragstellerin und Beteiligten zu 1), die gewähltes Betriebsmitglied ist, begehrte Recht auf Ladung und Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats, der Antragsgegner und Beteiligter zu 2) ist. Beteiligte zu 3) ist die Arbeitgeberin.