LAG Düsseldorf - Beschluss vom 07.03.2012
4 TaBV 87/11
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 34 Abs. 3; BetrVG § 40;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 14/11

Betriebsverfassungsrecht; Akten des Betriebsrats; Verbot der Einsichtnahme durch den Arbeitgeber; Verwertungsverbot

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 87/11

DRsp Nr. 2012/21437

Betriebsverfassungsrecht; Akten des Betriebsrats; Verbot der Einsichtnahme durch den Arbeitgeber; Verwertungsverbot

1. In die Akten des Betriebsrats, zu denen auch elektronische Dateien gehören, darf der Arbeitgeber keine Einsicht nehmen.2. Tut er es gleichwohl, darf er die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 15.09.2011 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zulassen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 34 Abs. 3; BetrVG § 40;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten sind mehrere Verfahren vor der erkennenden Kammer anhängig:

Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob die Antragstellerin eine Dartei, die sich im Betriebsratslaufwerk des EDV-Systems der Antragstellerin befindet und in die sie bereits Einsicht genommen hat, auch verwerten darf, in einem weiteren Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob ein Einsichtsrecht des Betriebsrats im Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk im EDV-System des Arbeitgebers besteht und schließlich streiten die Beteiligten darüber, ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen kann, es zu unterlassen, in seine elektronischen Dateien Einblick zu nehmen.

1. 2. 1. 2.