BAG - Urteil vom 19.06.2007
1 AZR 454/06
Normen:
BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2 § 50 Abs. 1 S. 1 § 54 Abs. 2 § 29 Abs. 2 S. 3 § 77 Abs. 3 S. 1, 2 § 87 Abs. 1, 2 ; TVG § 4 Abs. 1, 3 ; Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 idF vom 29. Oktober 2003 (TV 13. Monatseinkommen) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 58 BetrVG 1972
ArbRB 2007, 326
AuR 2007, 406
BAGE 123, 152
BB 2008, 60
DB 2007, 2377
NZA 2007, 1184
Vorinstanzen:
LAG München, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 265/05
ArbG Regensburg, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 490/04

Betriebsverfassungsrecht - Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats; Tarifliche Öffnungsklausel für freiwillige, die Arbeitnehmer belastende Betriebsvereinbarungen; Theorie der subjektiven Unmöglichkeit; Beauftragung des Konzernbetriebsrats

BAG, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 1 AZR 454/06

DRsp Nr. 2007/17272

Betriebsverfassungsrecht - Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats; Tarifliche Öffnungsklausel für freiwillige, die Arbeitnehmer belastende Betriebsvereinbarungen; Theorie der "subjektiven Unmöglichkeit"; Beauftragung des Konzernbetriebsrats

»1. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass ein tariflicher Anspruch durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung gekürzt werden kann, und regelt er die Zuständigkeit nicht abweichend vom Betriebsverfassungsgesetz, ist für den Abschluss der Betriebsvereinbarung grundsätzlich der Betriebsrat zuständig. Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat sind nur zuständig, wenn die Voraussetzungen des § 50 BetrVG bzw. des § 58 BetrVG vorliegen. 2. Sofern der Arbeitgeber zu einer die Arbeitnehmer belastenden Regelung der nicht erzwingbaren Zustimmung des Betriebsrats bedarf, kann er über das zuständige Gremium nicht disponieren. Die für freiwillige Leistungen entwickelte Theorie der "subjektiven Unmöglichkeit" findet keine Anwendung.«

Orientierungssätze: 1. Treffen die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag, der eine Reduzierung tariflicher Leistungen durch freiwillige Betriebsvereinbarungen gestattet, keine Regelung über die Zuständigkeit des Mitbestimmungsgremiums, so richtet sich diese nach dem Betriebsverfassungsgesetz.